Die Entscheidung, ob eine rechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit vorliegt, müssen die Prüfungsausschüsse treffen. Der erforderliche Nachweis für die Umstände, die zu einer Prüfungsunfähigkeit führen, ist ein sog. qualifiziertes ärztliches (bzw. amtsärztliches) Attest. Die isolierte Feststellung der Ärztin bzw. des Arztes, dass die zu prüfende Person prüfungsunfähig ist, ist nicht ausreichend. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind ebenfalls kein hinreichender Nachweis für das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit.
Wir stellen Ihnen ab sofort einFormular zur Nachweiserbringung zur Verfügung. Der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit kann aber immer auch formlos mit einem eigenen Attest der ausstellenden Ärztin bzw. des ausstellenden Arztes erbracht werden.
Bitte reichen Sie den detaillierten Nachweis beim Prüfungsausschuss Geschichte bzw. beim Prüfungsausschuss Klassische Antike im Original ein und informieren Sie die/den jeweilige(n) Lehrende(n).
Im Sommersemester 2023 gilt eine Übergangsfrist, in der die bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch gelten.