Für Studierende der Universität Leipzig mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gibt es umfangreiche Unterstützungsangebote, Informationen zu Nachteilsausgleichen, Studienorganisation oder Langzeitstudiengebühren. Im Folgenden wird über alle notwendigen Informationen zum Studium mit Beeinträchtigung an der Universität Leipzig informiert.
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. [...] Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 3, Grundgesetz
Beratung
Die erste Anlaufstelle und Beratungsmöglichkeit für Studierende mit Beeinträchtigung ist Frau Vitzky.
Dort werden Sie unter anderem zu folgenden Fragen beraten:
- Nachteilsausgleich und Antragsstellung
- inklusive Studienorganisation
Weitere wichtige Anlaufstellen sind die Psychosoziale Beratung und die Sozialberatung (zum Beispiel bei Fragen zur Studienfinanzierung oder zum Wohnen) des Studentenwerks.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU NACHTEILSAUSGLEICHEN
Ein Studium mit Beeinträchtigung kann Sie vor einige Herausforderungen stellen. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass eng strukturierte Studienverläufe nicht Ihren zeitlichen und formalen Möglichkeiten entsprechen. Nachteilsausgleiche können Ihnen in solchen Situationen weiterhelfen und die Benachteiligungen ausgleichen. In diesen Fällen haben Sie als Studentin oder Student mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Anspruch aufindividuelle Nachteilsausgleiche.
Nachteilsausgleiche sind keine Bevorzugung, sondern sollen zu Chancengleichheit führen.
Anspruch auf Nachteilsausleich haben insbesondere Studierende mit langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen. Als Nachteilsausgleichen können je nach Einzelfall in Frage kommen: Veränderung der Studien- und Prüfungsleistungen oder von (Abgabe-) Fristen, Anwesenheitspflichten oder die individuelle Anpassung anderen Lehr- und Prüfungsbedingungen. Sie können vor dem Studium und während des Studiums beantragt werden.
Im Studium
Beantragung Nachteilsausgleich
Um einen Nachteilsausgleich in Prüfungen und/oder für die Organisation Ihres Studiums in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie bei Ihrem jeweiligen Prüfungsausschuss einen formlosen, schriftlichen Antrag stellen. Darin müssen Sie die Auswirkungen Ihrer Beeinträchtigung auf Prüfungen oder die Durchführung/Organisation Ihres Studiums beschreiben, ohne dabei unbedingt die Diagnose zu nennen. Außerdem müssen Sie einen Vorschlag unterbreiten, wie ein passender Nachteilsausgleich für Sie aussehen könnte. Zusammen mit Ihrem Antrag reichen Sie bitte einen geeigneten Nachweis über deine gesundheitliche Beeinträchtigung ein. Ihren Antrag sollten Sie möglichst frühzeitig (vier bis sechs Wochen im Voraus) einreichen. Bitte bedenken Sie der Antragstellung, dass die Prüfung des Antrags und mögliche Nachfragen Zeit benötigen.
Nachteilsausgleiche, die Ihnen für Ihr Studium oder für Prüfungen aufgrund Ihrer Beeinträchtigung gewährt werden, dürfen nicht in Zeugnissen erwähnt werden. Es besteht kein Recht auf einen bestimmten Nachteilsausgleich. Beratungen zum Nachteilsausgleich können die Chancen auf einen erfolgreichen Nachteilsausgleich erhöhen. Hierzu können Sie die Beratungen im Studienbüro bei Frau Vitzky nutzen.
Um Ihnen das Formulieren des Antrags auf Nachteilsausgleich zu erleichtern, stellen wir Ihnen ein Formular zur Verfügung. Das ausgefüllte Formular reichen Sie bitte rechtzeitig bei Ihrem Prüfungsausschuss ein.
Es ist auch weiterhin möglich, formlose Anträge zu stellen. Bitte orientieren Sie sich jedoch an den Inhalten des Antragformulars.
Für die Entscheidung der Nachteilsausgleichsmaßnahmen gilt grundsätzlich immer der jeweilige Einzelfall.
Beispiele für Nachteilsausgleiche können deswegen nur als eine Orientierung gelten und mögliche Ansatzpunkte für die Suche nach Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bieten.
Für Ihren Antrag auf Nachteilsausgleich benötigen Sie einen geeigneten Nachweis. Folgende Möglichkeiten haben Sie:
- Fachärztliches Attest mit Ihrer Diagnose
- Fachärztliches Attest ohne genaue Diagnose: Die Aufführung der Folgen für Ihr Studium beziehungsweise für die Prüfungen, die aus Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung entstehen, sind ausreichend für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs.
- Stellungnahme der Senatsbeauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen: Sie möchten nicht, dass Ihre genaue Diagnose im Prüfungsausschuss bekannt wird? Sie haben fachärztliche Unterlagen mit der Aufführung der genauen Diagnose und keine Möglichkeit, zeitnah ein abgeändertes fachärztliches Attest zu bekommen? Kommen Sie mit Ihren fachärztlichen Unterlagen zur persönlichen Beratung. Anhand Ihrer Unterlagen erstellen wir Ihnen eine Stellungnahme, in der die Folgen Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf Ihr Studium beziehungsweise die Prüfungen aufgeführt werden. Die Diagnose wird dabei nicht genannt. Diese Stellungnahme können Sie als alleinigen Nachweis Ihrem Antrag auf Nachteilsausgleich beifügen.
Bestätigungsformular für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen
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Sie benötigen für Prüfungen, die nicht von der Universität Leipzig organisiert werden, einen Nachteilsausgleich? Diesen müssen Sie bei der staatlichen Prüfungsbehörde beantragen. Hierzu zählen Prüfungen auf Landesebene für Lehramt
Diese Anträge müssen rechtzeitig bei der zuständigen, nichtuniversitären Prüfungsbehörde gestellt werden. Ihre Bearbeitung dauert meist länger als an der Universität. Eventuell benötigen Sie auch noch Zeit, um in Widerspruch gehen zu können.
Sie studieren mehrere Fächer gleichzeitig, zum Beispiel im Lehramtsstudium oder im Doppelstudium? Bitte beachten Sie, dass Sie gegebenenfalls Nachteilsausgleiche bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen beantragen müssen, je nach Studienfachs für welches der Nachteilsaugleich beantragt wird.
Nachteilsausgleiche stellen keine Vergünstigungen dar. Sie gleichen individuelle, aufgrund der Beeinträchtigung entstehende Nachteile aus. Ausschlaggebend sind die Auswirkungen der Behinderung oder chronischen Erkrankung auf den Verlauf des Studiums beziehungsweise der Prüfungen. Die Diagnose oder ein Grad der Behinderung sind für sich nicht entscheidend. Nachteilsausgleiche sind zu gewähren, wenn Erkrankungen oder Behinderungen vorliegen, die den Nachweis vorhandener Befähigungen erschweren.